Grundlagen der Vergütung
Die Kosten für die allgemeine Erstberatung betragen €190,- zzgl. Auslagen und MwSt. Die Gebühren für die Erstberatung werden auf weitere entstehende Gebühren angerechnet.
Die Höhe der weiteren Gebühren ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei der Gegenstandswert / Streitwert. Reisekosten / Abwesenheitskosten werden ebenfalls nach RVG abgerechnet und sind von Ihnen auch dann zu tragen, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse diese nicht übernimmt.
Die Kosten für die weitere Beratung (insbesondere Prüfung eines Vertrages, Sichtung von Unterlagen etc.) bemessen sich nach dem Wert der Angelegenheit und werden mit 1,3 Geschäftsgebühren gem. RVG abgerechnet. Diese Gebühr fällt auch für die Anfrage zur Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an und umfasst auch die außergerichtliche Vertretung gegenüber einem Dritten.
Kommt es zur außergerichtlichen Einigung, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe einer 1,5-fachen Gebühr an. Eine Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwaltes eine Vereinbarung getroffen wird, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.
Liegen die Kosten für die weitere Beratung gem. RVG unter den Kosten der Erstberatung, fallen mindestens die Kosten für die Erstberatung an.
Im Falle einer gerichtlichen Vertretung fallen weitere Gebühren in Form von 1,3 Verfahrensgebühren für die 1. Instanz beim Amts- oder Arbeitsgericht und 1,6 Verfahrensgebühren beim Landgericht sowie 1,2 Terminsgebühren an. Diese Gebühr fällt auch für die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages an. Werden mehrere Mandanten in der gleichen Angelegenheit vertreten, erhöht sich die Verfahrensgebühr um je 0,3. Ging der gerichtlichen Vertretung eine außergerichtliche Vertretung voraus, wird die Hälfte der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Kommt es im gerichtlichen Verfahren zu einer Einigung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, kommt 1,0 Einigungsgebühr hinzu.
Ist der Streitwert / Gegenstandswert nicht konkret in Geld bemessen, gelten folgende Streitwerte / Gegenstandswerte als vereinbart:
In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten: Bei Zeugnissen: 1 Bruttomonatsgehalt, bei Versetzungen, Änderungskündigungen, Kündigungen, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen: 3 Bruttomonatsgehälter. Bei der Prüfung oder Erstellung von Arbeitsverträgen 12 Bruttomonatsgehälter.
In mietrechtlichen Angelegenheiten: Jahreswert des Vertrages für die Erstellung, Prüfung oder der Kündigung von Verträgen.
In sonstigen vertragsrechtlichen Angelegenheiten: Jahreswert des Vertrages für die Erstellung, Prüfung oder der Kündigung von Verträgen.
Bei zivilrechtlichen Angelegenheiten hat die unterlegene Partei die Rechtsanwaltskosten des eigenen Rechtsanwaltes und auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes zu zahlen bzw zu erstatten. Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe werden von der Staatskasse Gerichtskosten und die Kosten für den eigenen Anwalt, nicht aber die für den gegnerischen Anwalt getragen. In arbeitsrechtlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die Sonderregelung der Kostentragungspflicht nach § 12a ArbGG, wonach die Kosten der Parteien bis zum Abschluss der 1. Instanz von den Parteien selbst zu tragen sind.
Sie sind als Auftraggeber der Kostenschuldner.
Dies bedeutet, dass auch für den Fall, dass der Gegenseite die Kosten auferlegt werden, Sie zunächst die Kosten zu tragen haben und die Erstattung bei der Gegenseite geltend machen.
Gleiches gilt für die Übernahme der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse (Beratungsschein, Prozesskostenhilfe), sofern die Kosten nicht von Ihrer Rechtsschutzversicherung oder der Staatskasse getragen werden.
Mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit haften abweichend von § 7 Abs. 2 RVG gesamtschuldnerisch in voller Höhe der angefallenen Rechtsanwaltskosten. Eine Ratenzahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich!
Sofern Sie nicht rechtsschutzversichert sind, ist nach Ermessen der Kanzlei ein Kostenvorschuss auf die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Das Mandat kommt erst nach Zahlung des Kostenvorschusses zustande.
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